I. Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AVLH, und zwar unabhängig
von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche unserer privat-rechtlichen
Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser AVLH zu verstehen.
Entgegenstehende oder von unseren AVLH abweichende Bedingungen des
Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich
und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen
unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren AVLH
abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen
gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte
zwischen den Vertragsparteien.
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II. Vertragsabschluss
a)
|
Unsere Anbote verstehen sich unverbindlich und freibleibend.
Von diesen AVLH oder anderen unserer schriftlichen Willenserklärungen
abweichende mündliche Zusagen, Nebenabreden und der gleichen,
insbesondere solche, die von Verkäufern, Zustellern, etc,
abgegeben werden, sind für uns nicht verbindlich. Der Inhalt
der von uns verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc.
wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf ausdrücklich
Bezug genommen wurde. |
b)
|
Jeder Auftrag bedarf zum Vertragsabschluss einer Auftragsbestätigung.
Das Absenden oder Übergeben der vom Kunden bestellten Ware
bewirkt ebenfalls den Vertragsabschluss. Werden an uns Angebote
gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens
jedoch achttägige Frist, ab Zugang des Angebotes daran gebunden.
|
Der Punkt II. a) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
"Nachträgliche Änderungswünsche, insbesondere
im Hinblick auf bereits in Arbeit befindliche Möbeln und
Raumausstattungswaren, geschnittene Meterwaren bzw. abgelängtes
Holz, können wir nicht akzeptieren. Werden vom Käufer
Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, haftet er
für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig
ist oder Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine
Anweisung des Käufers als unrichtig, werden wir ihn davon
unverzüglich verständigen und ihn um entsprechende Weisung
ersuchen. Bei nicht angemessen rechtzeitiger Weisung treffen den
Käufer neben den bis dahin aufgelaufenen Kosten auch die
Verzugsfolgen".
" Soweit Einrichtungsgegenstände aus Holz gefertigt
wurden, ist zu berücksichtigen, dass Naturmerkmale wie Astlöcher,
Risse oder unterschiedliche Farbschattierungen im geringfügigen
Maß den Wert der Einrichtungsgegenstände nicht mindern.
Auch handelsübliche, geringfügige Abweichungen bei Farben
oder Mustern von Raumtextilien oder Böden gelten als akzeptiert."
|
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III. Preis
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich
vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die
Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund kollektivvertraglicher
Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse
oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kosten
stellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für
Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc,
verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu
erhöhen oder zu ermäßigen. Punkt III. gilt nicht bei
Verbrauchergeschäften.
IV. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
a)
|
Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug
um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Unsere Rechnungen
sind ab Warenübernahme zur Zahlung fällig. Ohne besondere
Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig.
Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten
allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen
des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens auf unserem
Geschäftskonto als geleistet. |
b)
|
Für den Fall des Zahlungsverzuges sind wir ab Fälligkeit
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über der Sekundärmarktrendite/Bund
lt. statistischem Monatsheft der Österreichischen Nationalbank
zu verrechnen. Weitere Ansprüche, wie insbesondere der Anspruch
auf höhere Zinsen, aus dem Titel des Schadenersatzes bleiben
vorbehalten. |
Punkt IV. b) erster Satz gilt nicht
bei Kreditgeschäften mit Verbrauchern. |
"Wir behalten uns vor, bis maximal
1/3 der Auftragssumme als Anzahlung zu verlangen. Soweit nichts
anderes vereinbart ist, gilt als Fälligkeitstermin für
das (restliche) Vertragsentgelt der Tag der Abholung bzw. Zustellung
der Einrichtungsgegenstände. Soweit wir die Zahlung durch
Wechsel, Scheck, Bank- oder Kundenkarten akzeptieren, wird unsere
Forderung erst mit Einlösung dieser Mittel getilgt.
Diskontspesen trägt der Kunde. Der Käufer kann gegen
von uns geltend gemachte Ansprüche nur mit solchen Forderungen
aufrechnen, welche gerichtlich festgestellt oder von uns schriftlich
anerkannt wurden." |
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V.
Vertragsrücktritt
a)
|
Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sind wir auch
bei Annahmeverzug (Pkt VII) oder anderen wichtigen Gründen,
wie insbesondere Eröffnung des Konkursverfahrens über
das Vermögen eines Vertragspartners oder Abweisung eines
Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens, zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes
haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten
Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz
des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. |
b)
|
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs-
und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen
bzw. Sicherstellungen zu fordern oder - gegebenenfalls nach Setzung
einer angemessenen Nachfrist - vom Vertrag zurückzutreten. |
c)
|
Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag
zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so haben
wir die Wahl, auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen
oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall
ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten
Schadenersatz in der Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages
oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen. |
"Soweit Planungsarbeiten nicht
gesondert abgegolten werden, machen wir im Falle des Rücktrittes
des Käufers vom Vertrag unsere Urheberrechte an allen entsprechenden
Planunterlagen geltend." |
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VI. Mahn- und Inkassospesen
Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die uns entstehenden
Mahnspesen in Höhe von pauschal € 9,00 zuzüglich Porto
pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses
im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 3,70 zu ersetzen.
Darüber hinaus sind uns alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, zB die eines Inkassoinstitutes,
wobei maximal die Vergütung gebührt, die sich aus der Verordnung
des BMwA über Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden
Vergütungen ergibt. Punkt VI. 2. Satz gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
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VII. Lieferung, Transport, Annahmeverzug
a)
|
Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung,
Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen
gegen gesonderte Zahlung von uns erbracht bzw. organisiert. Dabei
werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich
aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag,
mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen
Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in
Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet,
wobei ein branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart
gilt. |
b)
|
Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart angenommen (Annahmeverzug),
sind wir berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür
wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages
pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen oder auf Kosten
und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern.
Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung
zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.
Handelt es sich um eine verderbliche Ware und ist Gefahr in Verzug,
sind wir bei Annahmeverzug berechtigt, die Ware ohne vorherige
Androhung auf Rechnung des säumigen Kunden selbst zu einem
angemessenen Preis zu veräußern. |
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VIII.
Gefahrenübergang
Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen geht die Gefahr des zufälligen
Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung jedenfalls mit
der Übergabe an den Transporteur - auch bei Lieferung frei Bestimmungsort
- auf den Käufer über.
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IX. Lieferfrist
a)
|
Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet,
sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung
erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen
und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen
erfüllt hat. |
b)
|
Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen
bis zu einer Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser
Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist
vom Vertrag zurücktreten. |
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X. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
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XI. Geringfügige Leistungsänderungen
Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare
Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten
vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache
bedingte Abweichungen (zB bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild,
Maserung und Struktur etc). Punkt XI. gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
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XII. Gewährleistung, Untersuchungs-
und Rügepflicht
a)
|
Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllen
wir bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder
durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung.
Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels
zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit
der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug
geraten sind. |
b)
|
Im Sinne der § 377 f HGB ist die Ware nach der Ablieferung
unverzüglich, längstens aber binnen sechs Werktagen
zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich,
längstens aber binnen drei Werktagen nach ihrer Entdeckung
unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt
zugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens
aber binnen drei Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich
zurügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht
rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. |
Der Punkt XII. a) und b) gilt nicht
bei Verbrauchergeschäften. |
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XIII. Schadenersatz
a)
|
Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns sind in
Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen
von leichter bzw grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte
zu beweisen. |
b)
|
Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt
drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen AVLH enthaltenen
oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten
auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle
eines Gewährleistungs-
anspruches geltend gemacht wird. |
c)
|
Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw
vor Installation von Computerprogrammen ist der Kunde verpflichtet,
den auf der Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend
zu sichern, andernfalls er für verloren gegangene Daten sowie
für alle damit zusammenhängenden Schäden die Verantwortung
zu tragen hat. |
d)
|
Punkt XIII. a) 1. Satz gilt bei Verbrauchergeschäften nicht
für Personenschäden und für Schäden an zur
Bearbeitung übernommenen Sachen. Punkt XIII. a) 2. Satz,
b) 1. Satz gilt bei Verbrauchergeschäften nicht. |
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XIV. Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass
der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig
verschuldet worden ist.
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XV. Eigentumsvorbehalt und dessen
Geltendmachung
a)
|
Alle Waren und Sachen werden von uns unter Eigentumsvorbehalt
geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser
Eigentum. |
b)
|
Bei Zurückforderung bzw Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Sache durch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom
Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
Bei Warenrücknahme sind wir - unbeschadet weiterer Ansprüche
- berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu
verrechnen. |
c)
|
Sofern der Erwerber die von uns gelieferten Waren oder Sachen
vor Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen verarbeitet
oder bearbeitet, erwirbt er dadurch nicht Eigentum daran. Wir
erwerben Miteigentum an der dadurch entstandenen neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Waren zu den
anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Ver- oder Bearbeitung. |
d)
|
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Käufer
weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Bei
etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch
dritte Personen ist der Käufer verhalten, unser Eigentumsrecht
geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen. |
e)
|
Nur ein Unternehmer, zu dessen ordentlichen Geschäftsbetrieb
der Handel mit den von uns erworbenen Waren gehört, darf
bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung
über die Vorbehaltsware verfügen. |
f)
|
Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware,
insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes
oder der Verschlechterung. |
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XVI. Forderungsabtretungen
a)
|
Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon
jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch
Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen,
bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber
ab. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber in Verzug,
so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern
und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne. Allfällige
Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des
§ 15 VersVG bereits jetzt an uns abgetreten. |
b)
|
Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche
Zustimmung nicht abgetreten werden. |
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XVII. Zurückbehaltung
Der Kunde ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den
Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des
gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages
berechtigt. Punkt XVII. gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
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XVIII. Terminsverlust
a)
|
Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen
abzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter
Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen
Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig
werden. |
b)
|
Punkt XVIII. a) gilt bei Verbrauchergeschäften soweit wir
unsere Leistung vollständig erbracht haben, auch nur eine
rückständige Teilleistung des Kunden mindestens sechs
Wochen fällig ist, und wenn wir den Kunden unter Setzung
einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter Androhung des
Terminsverlustes gemahnt haben. |
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XIX. Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes
wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische
Gerichtsbarkeit, Gerichtsstand Wien. Zur Entscheidung aller aus diesem
Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens
sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich
zuständig. Punkt XIX. letzter Satz gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
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XX. Datenschutz, Adressenänderung
und Urheberrecht
a)
|
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag
mit enthaltenen personen-bezogenen Daten in Erfüllung dieses
Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und
verarbeitet werden. |
b)
|
Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn-
bzw Geschäftsadresse bekannt zugeben, solange das vertragsgegenständliche
Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt
ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen
auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene
Adresse gesendet werden. |
c)
|
Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben
ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen
stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine
wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte. |
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XXI. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVLH ganz oder teilweise unwirksam
oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die
Gültigkeit der Bedingungen im übrigen nicht.
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Verpackungsmaterial
"Das Rückgaberecht im Sinne der Verpackungsverordnung ist
auf Verpackungen der Art, Form und Größe, welche wir in
unserem Sortiment führen, beschränkt."
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Haftung mehrerer Käufer
"Haben sich durch einen Kaufvertrag mehrere Käufer verpflichtet,
so haften diese für die Erfüllung aller in diesem Vertrag
übernommenen Verpflichtungen gem. § 893 ABGB als Solidarschuldner
zur ungeteilten Hand."
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